Von Rechts wegen öffentlich
Gerichtsentscheide sind Teil der Justizöffentlichkeit. Eine lückenhafte Publikation erschwert den Zugang zum Recht und trifft besonders jene, die nur selten prozessieren.
Die Bundesverfassung sagt es knapp: Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich.1 Die Gerichte leiten daraus mehr als eine öffentliche Verhandlung ab. Ihre Entscheide müssen zugänglich sein, anonymisiert, wo der Schutz der Parteien es verlangt. Die Veröffentlichung ist Teil der Justizöffentlichkeit.
Der Grundsatz ist klar. Der veröffentlichte Bestand bleibt lückenhaft.
Vom Grundsatz zum Bestand
Das Bundesgericht stellt seine Entscheide online zur Verfügung. Leitentscheide erscheinen in der amtlichen Sammlung.
Bei den kantonalen Gerichten ist die Praxis uneinheitlich. Was veröffentlicht wird, in welcher Form, wie weit zurück und wie durchsuchbar, entscheidet jeder Kanton, manchmal jedes Gericht, anders. Manche Entscheide erscheinen rasch und maschinenlesbar. Andere sind nur als Scans oder auf Anfrage verfügbar. Von manchen wissen faktisch nur jene, die im Saal sassen.
Kommerzielle Datenbanken schliessen einen Teil der Lücke. Ihre Abonnemente finanzieren die tatsächliche Arbeit des Sammelns, Anonymisierens und Erschliessens. Wo der einzige praktische Zugang über ein Abonnement führt, steht der öffentliche Bestand jedoch nicht allen gleichermassen offen.
Wer die Lücke bezahlt
Offene Rechtsprechung wird häufig als Frage der Transparenz behandelt. Sie hat auch einen unmittelbaren Nutzen. Wer eine Klage erwägt, will wissen, wie Gerichte vergleichbare Fälle behandelt haben. Die Lehre erklärt die Regeln. Entscheide zeigen, wie diese Regeln angewandt wurden.
Dieses Wissen ist ungleich verteilt. Wer regelmässig Prozesse führt, verfügt über Datenbanken und institutionelles Gedächtnis. Wer nur einmal einen Anspruch durchsetzen muss, hat möglicherweise beides nicht. Der Unterschied folgt aus der Erfahrung, nicht aus böser Absicht. Ein brauchbarer öffentlicher Bestand verkleinert ihn.
Die Schweiz kennt kein Präjudiziensystem des Common Law. Ein Gericht ist nicht an jeden früheren Entscheid in einem vergleichbaren Fall formell gebunden. Gerichte berücksichtigen frühere Entscheide dennoch, Parteien argumentieren damit und die Bewertung eines Anspruchs kommt ohne sie nicht aus. Fehlende formelle Bindung bedeutet nicht fehlende Bedeutung.
Technik verändert den Aufwand
Veröffentlichung und Anonymisierung brauchen Mittel und eine sorgfältige Kontrolle. Moderne Werkzeuge können Erfassung, Schwärzung und Qualitätsprüfung unterstützen. Risiken für die Vertraulichkeit verlangen weiterhin eine menschliche Prüfung. Technik kann einen Teil des Aufwands senken. Kostenlos oder automatisch wird die Arbeit dadurch nicht.
OpenCaseLaw
Ich habe OpenCaseLaw aufgebaut, um den öffentlichen Bestand zugänglicher zu machen. Die Plattform sammelt Entscheide Schweizer Gerichte und macht sie offen und kostenlos durchsuchbar.
Die Plattform bleibt bewusst zurückhaltend: keine Auslegung, Gewichtung oder Prognose. Sie macht die Quellen auffindbar. Ein früher Zugang kann helfen, einen Anspruch zu prüfen, Unsicherheit zu erkennen und über weitere Abklärungen zu entscheiden. Die Plattform entscheidet nicht. Sie stellt den Bestand für die Beurteilung bereit.
- Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung: Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. In BGE 147 I 407 E. 6.4 hielt das Bundesgericht fest, dass dieser Grundsatz einen grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung gewährleistet. Der Anspruch kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre eingeschränkt werden. ↩